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   BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81   

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https://dejure.org/1981,17022
BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81 (https://dejure.org/1981,17022)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1981 - III ZR 29/81 (https://dejure.org/1981,17022)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1981 - III ZR 29/81 (https://dejure.org/1981,17022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen :.
  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81
    Anfechtbarkeit des Kaufvertrages wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 BGB) oder Nichtigkeit wegen sittenwidriger Ausnutzung einer durch verbotene Eigenmacht geschaffenen Zwangslage (§ 138 BGB) sind jedenfalls in Anwendung des in § 141 Abs. 2 BGB enthaltenen Gedankens zu verneinen, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Mitwirkung an der Auflassung und Messungsanerkennung vom Juli 1950 - also nach Beendigung einer durch rechtswidrige Einwirkung auf ihren Willen möglicherweise geschaffenen Zwangslage - sich mittelbar zu den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom Januar 1943 bekannt hat (vgl. BGHZ 32, 11/13; 54, 56, 63, 64 m.w.Nachw.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 141 Rdn. 5 u. 9).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81
    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen" anknüpft (BVerfGE 38, 175, 181 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ; Senatsurteil BGHZ 76, 365, 369), ist bei dieser Sachlage kein Raum.
  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81
    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen" anknüpft (BVerfGE 38, 175, 181 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ; Senatsurteil BGHZ 76, 365, 369), ist bei dieser Sachlage kein Raum.
  • BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65

    Mietverhältnis und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81
    Auch bei einem solchen Sachverhalt verbleibt es bei dem Grundsatz, daß der zur Vermeidung der Enteignung - d.h. des vollen Entzugs des Eigentums durch Hoheitsakt - geschlossene Übertragungsvertrag zwischen den Beteiligten nur privatrechtliche Beziehungen entstehen läßt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil BGHZ 50, 284, 287; Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 111/70 = WM 1972, 890 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.01.1960 - V ZR 135/58

    Heilung eines Formmangels (§ 313 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81
    Anfechtbarkeit des Kaufvertrages wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 BGB) oder Nichtigkeit wegen sittenwidriger Ausnutzung einer durch verbotene Eigenmacht geschaffenen Zwangslage (§ 138 BGB) sind jedenfalls in Anwendung des in § 141 Abs. 2 BGB enthaltenen Gedankens zu verneinen, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Mitwirkung an der Auflassung und Messungsanerkennung vom Juli 1950 - also nach Beendigung einer durch rechtswidrige Einwirkung auf ihren Willen möglicherweise geschaffenen Zwangslage - sich mittelbar zu den Vereinbarungen im Kaufvertrag vom Januar 1943 bekannt hat (vgl. BGHZ 32, 11/13; 54, 56, 63, 64 m.w.Nachw.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 141 Rdn. 5 u. 9).
  • BGH, 04.05.1972 - III ZR 111/70

    Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücks für Verteidigungszwecke -

    Auszug aus BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81
    Auch bei einem solchen Sachverhalt verbleibt es bei dem Grundsatz, daß der zur Vermeidung der Enteignung - d.h. des vollen Entzugs des Eigentums durch Hoheitsakt - geschlossene Übertragungsvertrag zwischen den Beteiligten nur privatrechtliche Beziehungen entstehen läßt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil BGHZ 50, 284, 287; Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 111/70 = WM 1972, 890 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Ein außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Vermeidung der Enteignung - d. h. des Entzugs des Eigentums durch Hoheitsakt - geschlossener Übertragungsvertrag läßt zwischen den Beteiligten grundsätzlich nur privatrechtliche Beziehungen entstehen (vgl. dazu u. a. BGHZ 50, 284 (287) = NJW 1968, 1925; BGH, WM 1972, 890 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81, sowie WM 1981, 309).

    Diese Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 76, 365 = NJW 1980, 1571; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81), kann aber nicht dazu führen, daß in allen Fällen, in denen die öffentliche Hand außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundbesitz erwirbt, der privatrechtliche Übertragungsvertrag durch Art. 14 GG dahin als ergänzt anzusehen ist, daß bei Wegfall oder anderweitiger Erledigung der öffentlichen Aufgabe dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks zusteht.

    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen" anknüpft (BVerfGE 38, 175 (181) = NJW 1975, 37; BGHZ 76, 365 (369) = NJW 1980, 1571), ist bei dieser Sachlage kein Raum (BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 94/11

    Auswechslung eines Beteiligten durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen

    Diese Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 76, 365; Beschluß vom 10. Dezember 1981 - III ZR 29/81), kann aber nicht dazu führen, daß in allen Fällen, in denen die öffentliche Hand außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundbesitz erwirbt, der privatrechtliche Übertragungsvertrag durch Art. 14 GG dahin als ergänzt anzusehen ist, daß bei Wegfall oder anderweitiger Erledigung der öffentlichen Aufgabe dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks zusteht.

    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den 'Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen' anknüpft (BVerfGE 38, 175, 181; Senatsurteil BGHZ 76, 365, 369), ist bei dieser Sachlage kein Raum (Beschl. vom 10. Dezember 1981 - III ZR 29/81).".

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